Der Laserschutzbeauftragte - Aufgaben und rechtlicher Rahmen

Der Laserschutzbeauftragte

Der Laserschutzbeauftragte nimmt im Unternehmen eine wichtige Rolle im Arbeitsschutz ein. Das Erfordernis zur Bestellung eines Laserschutzbeauftragten ist in Deutschland in der OStrV (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung) festgelegt:Laserschutzbeauftragter Ausweis

„Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. […]“  §5 (2) OStrV

Das bedeutet, dass sobald ein Laser der Klassen3R, 3B oder 4 eingesetzt wird, ein Laserschutzbeauftragter erforderlich ist. Es ist dabei auch wichtig zu beachten, dass manche Laseranlagen zwar als Klasse 1 Laser klassifiziert sind, es aber bestimmte Betriebszustände geben kann, bspw. Wartung, Reinigung, Justage o.Ä., in denen der Laser der Klasse 3B oder 4 zuzuordnen ist. Auch in einem solchen Fall muss ein Laserschutzbeauftragter schriftlich bestellt werden.

 

Die OStrV als Rechtsrahmen für den Laserschutzbeauftragten

Mit der OStrV hat der Gesetzgeber in Deutschland einen Rechtsrahmen geschaffen, der die Grundanforderungen an den Umgang mit Laserstrahlung im gewerblichen Kontext definiert. Hier sind beispielsweise das Erfordernis der Teilnahme an einem Lehrgang definiert (§5 (2) OStrV), sowie auch die Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungen.

Dennoch ist die OStrV als Rahmenverordnung relativ vage gehalten und konkrete Anforderungen an den Laserschutzbeauftragten können daraus nur grob abgeleitet werden.

Darum wurde durch die BauA, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, eine ergänzende und erläuternde Publikation herausgegeben: Die TROS – die Technische Regel zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung.

 

Die TROS Laserstrahlung und die detaillierten Anforderungen an den Laserschutzbeauftragten

Die TROS Laserstrahlung erläutert im Detail, wie bestimmte Anforderungen aus der OStrV konkret angewendet werden sollen. Sie besteht aus dem Allgemeinen Teil, in dem vor Allem die Anforderungen an den Laserschutzbeauftragten konkretisiert werden, dem Teil 1, der sich primär mit dem Thema Gefährdungsbeurteilung befasst (ein zentrales Thema für den Laserschutzbeauftragten), dem Teil 2, der Messungen und Berechnungen behandelt, und dem Teil 3, der sich konkret mit den Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdung durch Laserstrahlung befasst.

„Die Anforderungen an den Laserschutzbeauftragten, seine Rechte und Pflichten, sind im Allgemeinen Teil genauer aufgeführt. Ganz speziell wird für den Laserschutzbeauftragten festgelegt:
Der LSB hat an einem entsprechenden Lehrgang teilgenommen, die Abschlussprüfung bestanden und besitzt einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme. Er hält seine Fachkenntnisse durch regelmäßige Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen auf aktuellem Stand.

Hinweis: Die zeitlichen Abstände zwischen den Fortbildungsmaßnahmen hängen davon ab, inwieweit sich der Stand der Technik im Hinblick auf die eingesetzten Laserprodukte oder die Vorschriften weiterentwickelt haben. Grundsätzlich wird eine eintägige Fortbildung in einem Zeitraum von fünf Jahren als angemessen erachtet.“ Abs 5.1 (2) TROS Laserstrahlung, Allg. Teil

Eine Auffrischung der Qualifikation als Laserschutzbeauftragter ist also spätestens alle 5 Jahre gefordert. Dies macht auch Sinn, denn sowohl die rechtlichen Rahmenbedingungen wie auch die wissenschaftlichen Erkenntnisse entwickeln sich weiter – Laser sind doch eine vergleichsweise junge Technologie, wurde das Laser-Prinzip doch erst 1960 entdeckt.

 

Erfordernis des Laserschutzbeauftragten bei Veranstaltungen mit Laser

Die OStrV fordert den Laserschutzbeauftragten im arbeitsschutzrechtlichen Kontext. Allerdings finden die Regelungen deshalb auch bei Veranstaltungen mit Lasern (also in der Veranstaltungstechnik) Anwendung, weil es in der VStaettVO (Versammlungsstättenverordnung) heißt:

„Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucher zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.“ §36 (5) VStaettVO

Damit wird der Geltungsbereich der OStrV auf die Veranstaltungstechnik ausgeweitet.

 

Die Aufgaben des Laserschutzbeauftragten

Der Laserschutzbeauftragte übernimmt eine klar definierte Rolle im Unternehmen und wird im Kontext des Arbeitsschutzes organisiert.

„Der Laserschutzbeauftragte ist schriftlich zu bestellen“ (azw Abs 5.1 (3) TROS Allg), es genügt also nicht, einen beliebigen Mitarbeiter auf Zuruf zu bestimmen. Der Hintergrund ist klar: Nur so kann eine eindeutige Zuständigkeit festgelegt werden.

Diese klare Zuständigkeit ist wichtig, damit auch Rechte und Pflichten entsprechend festgelegt werden können. „Mit der Bestellung überträgt der Arbeitgeber ihm konkrete Aufgaben, Befugnisse (z. B. zur Abschaltung der Laser-Anlage bei festgestellten Mängeln) und Pflichten im Hinblick auf den Schutz vor Laserstrahlung“ (azw Abs 5.1 (3) TROS Allg).

Natürlich macht es oftmals Sinn, mehrere Laserschutzbeauftragte zu bestellen, insbesondere wenn verschiedene, räumlich getrennte Laser betreut werden sollen, oder auch wenn eine zeitliche Zuständigkeitsbegrenzung Sinn macht (Schichtbetrieb, Teilzeitarbeit, etc.). Die TROS führt dazu aus: „Sind mehrere LSB bestellt, sind durch den Arbeitgeber die Zuständigkeitsbereiche (z. B. zeitlich/räumlich) der einzelnen LSB klar abzugrenzen.“ (azw Abs 5.1 (3) TROS Allg).

Interessanterweise ist die letztendliche Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung und die Durchführung der Schutzmaßnahmen immer beim Arbeitgeber – er kann also zwar die Tätigkeiten und betriebsinternen Zuständigkeiten definieren und auch betriebsintern Verantwortung zuweisen, nicht jedoch hinsichtlich der Verantwortung zur Umsetzung dieser Punkte, die sich aus der OStrV ergeben. (vgl. Abs 5.1 (3) TROS Allg)

Eine klare Aufgabe des Laserschutzbeauftragten ist aber die Unterstützung des Arbeitgebers durch fachliche Kenntnisse hinsichtlich Sicherheitseinschätzung, Gefährdungsbeurteilung und technischer, organisatorischer sowie persönlicher Schutzmaßnahmen (vgl. Abs 5.1 (4) TROS Allg). In der Praxis wird hier normalerweise aber der Laserschutzbeauftragte im Betrieb die interne Verantwortung für diese Themen übernehmen.

Natürlich gehen die Aufgaben des Laserschutzbeauftragten noch weiter: Die TROS spricht von der Zuständigkeit zur „Unterstützung“ des Arbeitgebers in verschiedenen weiteren Punkten zur Sicherstellung des sicheren und ordnungsgemäßen Betriebs von Laseranlagen. Das umfasst konkret auch die regelmäßige Kontrolle der festgelegten Schutzmaßnahmen, wobei der Laserschutzbeauftragte auch den Arbeitgeber bei Nichteinhaltung oder Problemen informiert und „auf die Durchsetzung der erforderlichen Maßnahmen zum sicheren Betrieb“ hinwirkt (azw Abs 5.1 (4) TROS Allg)

Eine weitere Aufgabe des Laserschutzbeauftragten ist die Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, die oftmals einen übergeordneten Arbeitsschutzrahmen im Betrieb festlegt, und dem Betriebsarzt (vgl. Abs 5.1 (5) TROS Allg)

Die Beschäftigten eines Unternehmens müssen regelmäßig im Umgang und Kontext von laseranlagen unterrichtet werden. Der Laserschutzbeauftragte unterstützt den Unternehmer bei der regelmäßigen Unterweisung (vgl. Abs 5.1 (7) TROS Allg)

Ganz konkret beschreibt die TROS bestimmte vorausgesetzte Kenntnisse des Laserschutzbeauftragten für seine Arbeit:

„[…]

  1. „die grundlegenden Regelwerke des Arbeitsschutzes (ArbSchG, OStrV, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Regeln, Normen und ggf. spezielle Regelungen zum Laserschutz),
  2. die Kenngrößen der Laserstrahlung,
  3. die direkten Gefährdungen (direkte und reflektierte Laserstrahlung) und deren unmittelbare biologische Wirkungen sowie die indirekten Gefährdungen (vorübergehende Blendung, Brand- und Explosionsgefährdung, Lärm, elektrische Gefährdung) bei Arbeitsplätzen mit Anwendung von Laserstrahlung,
  4. die grundlegenden Anforderungen an eine Gefährdungsbeurteilung,
  5. die Gefährdungsbeurteilungen für die Arbeitsplätze, für die er als LSB benannt ist,
  6. die Schutzmaßnahmen (technische, organisatorische und persönliche),
  7. seine Rechte und Pflichten als LSB,
  8. die Laserklassen gemäß DIN EN 60825-1 [1],
  9. die Bedeutung der Expositionsgrenzwerte der OStrV,
  10. die Inhalte der Unterweisung nach § 8 OStrV sowie
  11. den Ablauf des sicheren Betriebs der Laser-Einrichtungen, für die er bestellt ist und weiß, wie dieser zu überwachen ist.“ (Abs 5.1 (6) TROS Allg)

Der Laserschutzbeauftragte hat im Unternehmen mit Laseranlagen also eine zentrale Rolle, um Unfälle zu verhindern und einen sicheren Laserbetrieb zu gewährleisten.

 

 

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